ARBEITSMIGRATION IN TIROL: EREIGNISSE UND GESETZE

zusammengestellt von Gerhard Hetfleisch

1947

Betriebsrätegesetz: Ausländische Staatsangehörige erhalten das aktive Wahlrecht bei Betriebsrats- und Interessensvertretungswahlen.

1949

Arbeitslosenversicherungsgesetz: Die Pflichtversicherung wird eingeführt – ein Arbeitslosengeld wird allen Versicherten eingeräumt, die Notstandshilfe nur österreichischen Staatsangehörigen.

1970

Generalkollektivvertrag: Ausländische ArbeitnehmerInnen können als SprecherInnen vom Betriebsrat und der Betriebsleitung anerkannt werden.

1974

Arbeitsverfassungsgesetz: Tritt an die Stelle des Betriebsratsgesetzes von 1947.

2000

Die EU erlässt eine Richtlinie gegen Diskriminierung am Arbeitsmarkt aufgrund von Ethnizität. 2001 leitet die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des fehlenden passiven Wahlrechts bei Betriebsrats- und Interessensvertretungen ein. 2002 wird Österreich wegen des fehlenden passiven Wahlrechts durch das Menschrechtskomitee der UNO verurteilt.

2003

Novelle des Fremdenpolizeigesetzes: 90 % der bereits niedergelassenen Drittstaatsangehörigen werden von den Auflagen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes befreit.

2006

Erstmals wird Drittstaatsangehörigen bei Betriebsrats- und Interessensvertretungswahlen das passive Wahlrecht zugesprochen.