Am Arbeitsplatz
ARBEITSMIGRATION IN TIROL: EREIGNISSE UND GESETZE
zusammengestellt von Gerhard Hetfleisch
1947
Betriebsrätegesetz: Ausländische Staatsangehörige erhalten das aktive Wahlrecht bei Betriebsrats- und Interessensvertretungswahlen.
1949
Arbeitslosenversicherungsgesetz: Die Pflichtversicherung wird eingeführt – ein Arbeitslosengeld wird allen Versicherten eingeräumt, die Notstandshilfe nur österreichischen Staatsangehörigen.
1970
Generalkollektivvertrag: Ausländische ArbeitnehmerInnen können als SprecherInnen vom Betriebsrat und der Betriebsleitung anerkannt werden.
1974
Arbeitsverfassungsgesetz: Tritt an die Stelle des Betriebsratsgesetzes von 1947.
2000
Die EU erlässt eine Richtlinie gegen Diskriminierung am Arbeitsmarkt aufgrund von Ethnizität. 2001 leitet die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des fehlenden passiven Wahlrechts bei Betriebsrats- und Interessensvertretungen ein. 2002 wird Österreich wegen des fehlenden passiven Wahlrechts durch das Menschrechtskomitee der UNO verurteilt.
2003
Novelle des Fremdenpolizeigesetzes: 90 % der bereits niedergelassenen Drittstaatsangehörigen werden von den Auflagen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes befreit.
2006
Erstmals wird Drittstaatsangehörigen bei Betriebsrats- und Interessensvertretungswahlen das passive Wahlrecht zugesprochen.