WOHNSITZ: EREIGNISSE UND GESETZE

zusammengestellt von Andrea Moser

1961

Im Raab-Olah-Abkommen der Sozialpartner wird eine liberalere Zulassung ausländischer Arbeitskräfte durch Vereinbarung von Jahreskontingenten festgelegt. Um eine Beschäftigungsgenehmigung zu bekommen, müssen ArbeitgeberInnen den ausländischen Arbeitskräften eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stellen. 2/3 der GastarbeiterInnen leben in den 1960er Jahren in Dienstgeberunterkünften, 1/3 in privaten Unterkünften. Üblich sind (Baracken-)Lager von Baufirmen sowie heruntergekommene Wohn- oder Bauernhäuser mit schlechter Ausstattung, Überbelegung, oft überteuerten Mieten oder mit sanitäts-, bau- oder feuerpolizeilichen Mängeln.

1975

Im 1975 vom Parlament beschlossenen Ausländerbeschäftigungsgesetz wird im § 3 Abs. 3 festgelegt, dass ArbeitgeberInnen eine „rechtsverbindliche Erklärung eines Unterkunftgebers“ bei Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vorzulegen haben, aus der hervorgeht, „daß dem Ausländer eine für Inländer ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt wird“. In der Erklärung müssen zudem die Größe, Ausstattung, Zahl der MitbenützerInnen und das Benützungsentgelt genannt werden.

1985

Mindestanforderungen für Wohnungen von GastarbeiterInnen: eine Waschgelegenheit pro 5 Bewohner, eine Toilette pro 15 Bewohner, eine eigene Bettstelle pro Person, ein Sitz- und ein Essplatz und ausreichender Kastenraum. Für jede Person (auch Kinder) müssen ein Luftraum von mindestens 10 m3 und eine Bodenfläche von 4 m2 zur Verfügung stehen.

2003

Der Europäische Rat stellt langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige StaatsbürgerInnen gleich, die Richtlinie wird 2006 in Österreich umgesetzt. Erstmaliger rechtlicher Zugang zu gemeinnützigen Wohnungen für Drittstaatsangehörige.